Die Bearbeitung ist ein Begriff des deutschen und österreichischen Urheberrechts. Eine Bearbeitung ist eine Abwandlung eines Werkes, die die notwendige Schöpfungshöhe besitzt, um gem. § 3 dUrhG[1] bzw. § 5 Abs. 1 öUrhG selbst als Werk urheberrechtlich geschützt zu sein.[2] Die Bearbeitung eines Werkes ist grundsätzlich ohne die Zustimmung des Urhebers erlaubt, in Deutschland mit einigen Ausnahmen (Vgl. § 23 S. 2 dUrhG). Für die Veröffentlichung und Verwertung der Bearbeitung ist gemäß § 23 S. 1 dUrhG bzw. § 14 Abs. 2 öUrhG stets die Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werkes notwendig.
Der Parallelbegriff im Schweizer Urheberrecht ist das Werk zweiter Hand, vgl. Art. 3 URG.